Haushaltsnahe Dienste
Ausgaben für Pflege- und Betreuungsleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten – je nachdem, um welche Art von Leistungen es sich handelt.
Wurden sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in Anspruch genommen, so sind die Aufwendungen dafür nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich begünstigt. 20 Prozent der Ausgaben können jährlich abgesetzt werden, höchstens jedoch ein Betrag von 4.000 Euro.
Dabei muss es sich allerdings um Arbeitskosten, also etwa Gehälter, handeln. Materialkosten sind nicht absatzfähig. Will man diese Art von Leistungen nach § 35a EStG absetzen, so ist keine Pflegestufe notwendig und auch keine sonstigen offiziellen Nachweise einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung.
Hier könnte Sie als HzdL- Pflege- Agentur eine der Anlaufstellen sein die hier als Brücke zu den entsprechenden Bereichen agiert. Der besondere Vorteil an dieser Stelle ist, das hier fast jeder, auch wenn keine besonderen Qualifikationen vorliegen aktiv werden kann um so zu einem Nebeneinkommen zu gelangen.
Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ist hier die Anforderung.
Für weitere Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung, bzw. wenn Sie sich vorstellen können in diesem Bereich aktiv zu werden, scheunen Sie sich nicht über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu treten.