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Verhinderungspflege


Z.B.: Wenn die Pflegeperson durch Krankheit / Erholungsurlaub ausfällt oder verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige Ersatzpflege bis zu 6 Wochen. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege künftig zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Somit kann die Verhinderungspflege auf maximal 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. 

Ausführliche Informationen zum Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums: http://www.bmg.bund.de/

Hier könnte Sie als HzdL- Pflege- Agentur eine der Anlaufstellen sein die hier als Brücke zu den entsprechenden Fachbereichen agiert, oder bei entsprechender Qualifikation sogar selbst aktiv wird.


Für weitere Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung, bzw. wenn Sie sich vorstellen können in diesem Bereich aktiv zu werden, scheunen Sie sich nicht über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu treten.

Pflegeberatungs- Agentur

Referenz Seite:

Gabriele Uhl, zertifizierte Pflege-beraterin nach SGB XI § 7a und § 45 

Datenschutz zertifizierter Datenschutz

Gutachterin

 Sachverständige in der Pflege

Hier geht es zur WebSite der Pflegeberatungs- Agentur GU

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Pflegeberatung ergeben sich insbesondere auch aus dem Sozialgesetzbuch das auch die Abrechnung mit Pflegekassen regelt.


So, oder so ähnlich könnte auch Ihr neues Arbeitsgebiet sein.

Wenn Sie sich vorstellen können für diesen oder einem ähnlichen Bereich als Partner- HzdL- Pflege- Agentur, Anlaufstelle oder Vermittler zu sein, dann nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Hier zum Kontaktformular.


 

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