Verhinderungspflege
Z.B.: Wenn die Pflegeperson durch Krankheit / Erholungsurlaub ausfällt oder verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die notwendige Ersatzpflege bis zu 6 Wochen. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege künftig zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Somit kann die Verhinderungspflege auf maximal 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.
Ausführliche Informationen zum Pflegestärkungsgesetz 1 und 2 finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums: http://www.bmg.bund.de/
Hier könnte Sie als HzdL- Pflege- Agentur eine der Anlaufstellen sein die hier als Brücke zu den entsprechenden Fachbereichen agiert, oder bei entsprechender Qualifikation sogar selbst aktiv wird.
Für weitere Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung, bzw. wenn Sie sich vorstellen können in diesem Bereich aktiv zu werden, scheunen Sie sich nicht über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung zu treten.